§ 84 Vlbg GdG (Aufsichtsbehörde, Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen der Gemeinde; Aufhebung nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage der Verordnung durch VfGH im Anlassfall jedenfalls rechtmäßig)
§ 84 Vlbg GdG (Aufsichtsbehörde, Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen der Gemeinde; Aufhebung nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage der Verordnung durch VfGH im Anlassfall jedenfalls rechtmäßig)