§ 121 GehG (ruhegenussfähige Verwendungszulage für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung [ehemals § 30a])
§ 121 GehG (ruhegenussfähige Verwendungszulage für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung [ehemals § 30a])