§ 62a PG 1965 idF BGBl 1995/43 (Neubemessung bestimmter Witwerversorgungsansprüche; Unbedenklichkeit der Unterscheidung von nichterwerbsfähigen und bedürftigen Witwern gegenüber anderen, keine Gleichheitswidrigkeit wegen Unterscheidung zwischen Witwen und Witwern bis zu einem bestimmten Stichtag, kein „Eingriff in wohlerworbene Rechte“ und keine Verletzung des Vertrauensschutzes)