§ 58 ÄrzteG (Einbringung rückständiger Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach VVG)
§ 64 Abs 4 ÄrzteG (Beiträge unter dem zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderlichen Maß in Einzelfällen, Anpassung der Leistungen an Beitragsleistung, Regelung durch Satzung)