§ 109 Abs 1 Tir ROG 1994 (Übergangsbestimmung; bestehende Flächenwidmungspläne, Pläne nach dem neuen Gesetz, Inhalt entsprechend neuem Gesetz, soweit keine ausdrückliche Regelung)
§ 109 Abs 1 Tir ROG 1994 (Übergangsbestimmung; bestehende Flächenwidmungspläne, Pläne nach dem neuen Gesetz, Inhalt entsprechend neuem Gesetz, soweit keine ausdrückliche Regelung)