§ 6 Abs 8 Wr BauO (gemischtes Baugebiet; keine Errichtung von Anlagen, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche Dünste etc Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen; Schutzbestimmung für bestehende gewerbliche Betriebsanlagen, von denen derartige Belästigungen für ein zu errichtendes Projekt ausgehen; subjektives Nachbarrecht des Eigentümers der Betriebsanlage; Einhaltung eines größeren Abstandes durch das nicht emittierende geplante Bauwerk)