§ 4 Abs 7 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung innerhalb der Bundeshöchstzahl)
§ 21 AuslBG (Parteistellung des Arbeitgebers, uU auch des ausl Arbeitnehmers; auch er muss den Instanzenzug erschöpfen)
§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG (Beschwerden, Legitimation keine, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges)