§ 27 Abs 1 lit g WRG (Wasserbenutzungsrechte, Erlöschen; Dauer der Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre)
§ 27 Abs 1 lit h WRG (Wasserbenutzungsrechte, Erlöschen; Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Anlagenzwecks, wenn Wasserbenutzungsrecht an bestimmten Zweck gebunden; Erlöschen ex lege)