§ 72 Abs 1 WRG (Duldungsverpflichtung der Grundstückseigentümer und der Wasserberechtigten von bestimmten Maßnahmen zu näher genannten Zwecken; Erweislichkeit der unbedingten Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen; präzise Umschreibung der zu duldenden Maßnahmen im Bescheidspruch)