§ 29 Abs 1 WRG (Wasserbenutzungsrecht, Feststellung des Erlöschens; gleichzeitige Prüfung der Erforderlichkeit letztmaliger Vorkehrungen)
§ 29 Abs 3 WRG (ebenso, Erforderlichkeit der weiteren Erhaltung der Anlage, Recht auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten; behördlicher Abspruch darüber uno actu mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes)