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VwGH 10. 10. 1996, 95/20/0248 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 1998/910ZfV 1998, 390

§ 6 Abs 1 WaffG (Waffenpass, Verlässlichkeit; strenger Maßstab; Führen im alkoholisierten Zustand unter Hinzutreten von weiteren für die Verlässlichkeit iSd Gesetzes relevanten Umständen)

VwGH 10.10.1996, 95/20/0248

Der in der Lit (Gaisbauer, ÖJZ 1989, 33) vertretenen Einschätzung hat sich der VwGH in seinem Erk 20.09.1995, 94/20/0795, nicht angeschlossen. In diesem Erk wurde unter Hinweis auf die Formulierung in einem Erk vom 30.11.1976, 1655/76, damals zusätzl festgestellte Umstände (Beharren auf der Absicht, nach Abschluss der Amtshandlung in alkoholisiertem und erregtem Zustand das Magazin in die Waffe zu stecken, sodass diese abgenommen werden musste) seien „entscheidend“ hinzugetreten, sowie unter Hinweis auf die Erfordernisse des § 6 Abs 2 Z 4 WaffG ausgesprochen, dass „das bloße Führen einer Faustfeuerwaffe im Zustand der Trunkenheit - selbst wenn erstmalig ein Kfz in diesem Zustande gelenkt wird - für sich allein noch nicht den Verlust der Verlässlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG in jedem Falle nach sich“ ziehe. Vielmehr müssten „noch weitere Umstände hinzutreten, die jene Geisteshaltung, die zum Wegfall der Verlässlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG führt, erkennen lassen“.

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