§ 12 Abs 1 WaffG (Missbräuchliche Verwendung von Waffen; Zugang zu Waffen; Mitgliedschaft bei einer zur Gewalt bereiten Gruppe)
VwGH 05.06.1996, 95/20/0142
Dem Bf ist dahingehend Recht zu geben, dass Tatsachen vorliegen müssen, welche Rückschlüsse auf die Gefahr einer Missbräuchl Verwendung von Waffen und Munition zulassen. Der Bf übersieht aber, dass für diese Prognose sein gesamtes Verhalten, also auch der von ihm gepflogene Umgang, zu bewerten ist.