§ 47 Abs 1 FleischuntersuchungsG idF BGBl 1994/118 (Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, ausschließliche Landes[Gemeinde]Abgaben)
§ 48 FleischuntersuchungsG idF vor BGBl 1994/118 (Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühren für die Fleischuntersuchung; Anwendung des AVG; Aufhebung mit BGBl 1994/118; Wiederaufnahmsantrag bezüglich vor Außerkrafttreten abgeschlossenem Verfahren; Anwendung des AVG)