§ 10 Abs 2 Z 1 VVG (Verfahren, Berufungsgründe, Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung, erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehles; Vorschreibung einer Ersatzvornahme)
VwGH 08.10.1996, 96/04/0015
Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG ist dann gegeben, wenn der Spruch eines B, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, nicht ausreichend bestimmt, dh so bestimmt gefasst ist, dass einerseits dem B-Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres ErmittlungsVerf und neuerl E eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutl abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Dies trifft im BeschwFall betr die in Rede stehende Vorkehrung 6