§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Arbeitsüberlastung; starke geistige Beschäftigung mit anderen Problemen)
VwGH 11.02.1997, 97/08/0007, 0008
Der vom Bf der vorliegenden Beschw in Kopie beigelegten WE-A enthält einerseits das Zugeständnis des Bf, den HaftungsB der mitbet GKK 1994 erhalten zu haben, andererseits die Behauptung, dass er sich an diesen HaftungsB „beim besten Willen nicht erinnern“ könne. Warum gegen diesen HaftungsB keine Berufung erhoben worden sei, sei „für ihn … nicht nachvollziehbar“.