§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens, keiner; lediglich einmal wöchentliche Kontrolle einer dienstjungen Angestellten)
VwGH 22.05.1997, 96/21/1048
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens, keiner; lediglich einmal wöchentliche Kontrolle einer dienstjungen Angestellten)
VwGH 22.05.1997, 96/21/1048