§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens)
§ 71 Abs 2 AVG (Wiedereinsetzungsantrag, zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; genaue Angaben über die Rechtzeitigkeit erforderlich)