§ 68 Abs 1 AVG (rechtskräftig entschiedene Sache; Grenzen der Rechtskraft; neuer Sachverhalt; Modifikation in für Abweisung nicht maßgeblichen Punkten keine wesentliche Änderung des Sachverhalts; unzulässige Terrasse; keine wesentliche Änderung durch Projektierung eines Raumes unter der Terrasse)
§ 79 Abs 6 Wr BauO (Abstandsfläche, Stützmauern und Wege nur im erforderlichen Ausmaß)