§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Bezeichnung des Be- scheides, gegen den sie sich richtet; keine Umdeutung durch die Berufungsbehörde; Bekämpfung eines Straferkenntnisses gegen eine andere Person; handelsrechtl Geschäftsführer einer juristischen Person)
§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Bezeichnung des Be- scheides, gegen den sie sich richtet; keine Umdeutung durch die Berufungsbehörde; Bekämpfung eines Straferkenntnisses gegen eine andere Person; handelsrechtl Geschäftsführer einer juristischen Person)