§ 45 AVG (Beweise; Zeugen im Ausland, Pflicht der Behörde, sich mit Auslandszeugen in Verbindung zu setzen; Parteiengehör, Aussagen von anonymen Zeugen)
VwGH 19.03.1997, 95/01/0151
(S Fremdenpolizei)
§ 45 AVG (Beweise; Zeugen im Ausland, Pflicht der Behörde, sich mit Auslandszeugen in Verbindung zu setzen; Parteiengehör, Aussagen von anonymen Zeugen)
VwGH 19.03.1997, 95/01/0151
(S Fremdenpolizei)