37 AVG (Zweck des Ermittlungsverfahrens, ausreichende Gelegenheit für Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen; Nichtbekanntgabe einer anonymen Auskunftsperson im Asylverfahren)
§ 66 Abs 4 AVG („Sache“ des Berufungsverfahrens; erstmalige Heranziehung eines Asylverlustgrundes durch Berufungsbehörde zulässig)