§ 15 AVG (Niederschriften, voller Beweis bei nichterhobenen Einwendungen über Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung; Beiziehung eines nicht beeideten Dolmetschers; Bestellung nicht Beeidigung maßgeblich)
§ 39a AVG (Beiziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers)