§ 9 Abs 1 VStG (juristische Person, Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsberechtigten
Organe; Wirkung von Straferkenntnissen nur gegen den im Bescheid genannten Adressaten, Zurückweisung von Berufungen anderer vertretungsbefugter Personen)
§ 9 Abs 1 VStG (juristische Person, Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsberechtigten
Organe; Wirkung von Straferkenntnissen nur gegen den im Bescheid genannten Adressaten, Zurückweisung von Berufungen anderer vertretungsbefugter Personen)