§ 29a VStG (Übertragung der Zuständigkeit; verfahrensrechtliche Anordnung, kein Bescheid, keine abgesonderte Anfechtung)
VwGH 16.04.1997, 96/03/0368
Nach VwGH 31.05.1985, 85/18/0211, ist die Übertragung nach § 29a VStG kein B, sondern eine verfahrensrechtl Anordnung. Als solche unterliegt sie keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels B-Charakters, auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH.