§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; dient nicht dem Austauschen des Beschwerdegegenstandes)
VwGH 16.04.1997, 97/03/0039
Der ASt macht keinen taugl WE-Grund geltend. Die prozessrechtl Situation, die durch die WE erzeugt wird, besteht in dem Zurücktreten des Verf in die Lage, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (VwGH 01.06.1950, Slg 1475/A). Diesem bestimmungsgemäßen Ziel einer WE - näml (hier) Zurücktreten des Verf in die Lage vor Versäumung der Frist zur Mängelbehebung - dient das Vorbringen gar nicht. Es wird vielmehr eine unzulässige Beschwerdeänderung intendiert, näml dahin, den - in der Beschwerde bezeichneten - Anfechtungsgegenstand „Beschluss VST 33.185/82-109-95 BH Innsbruck“ (der nach dem Vorbringen in der Beschw auch „am 17. 10. 1996 zugestellt wurde“) mit einem solchen der „JVA Innsbruck auszutauschen, mit dem der ASt „in Kenntnis gesetzt“ worden sei, dass er „eine VerwStrafe zu verbüßen hätte“ und dass deshalb seine „Untersuchungshaft unterbrochen wäre“. Nichtstattgebung.