§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde)
§ 28 Abs 1 Z 6 VwGG (Beschwerden, bestimmtes Begehren; bei Säumnisbeschwerde ist der Antrag, der belangten Behörde die Nachholung aufzutragen, unzulässig und der Mangel nicht verbesserbar)
§ 34 Abs 2 VwGG (Mängelverbesserung; wie vorhin)