§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung; Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens)
VwGH 18.04.1997, 95/19/1671
Durch die Bew der WA des VerwVerf verliert ein vor dem VwGH angef B seine Geltung, weshalb Klaglosstellung des Bf eingetreten ist (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312 zit hg Rsp). Infolge der WA des Verf vor den VerwBeh stellt sich auch nicht die Frage, ob der Bf durch ein aufhebendes Erkenntnis des VwGH vermöge dessen rückwirkender Kraft prozessual besser gestellt wäre. Zum Wesen der Klaglosstellung ist auch nicht - wie der Bf offenbar vermeint - erforderl, dass die Beh in materieller Hinsicht den von ihm angestrebten Rechtszustand herstellt.