§ 4 Abs 2 StVO (Verkehrsunfall mit Personenschaden; Verständigungspflicht, auch bei Kenntniserlangung von der Verletzung des „Unfallsgegners“ erst ca 4 Stunden nach dem Unfall)
VwGH 16.04.1997, 96/03/0370
Der „Unfallsgegner“ erklärte dem Bf an Ort und Stelle, nicht verletzt zu sein; jedoch stellte sich nachträgl heraus, dass jener eine Gehirnerschütterung erlitten hatte.