§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmebewilligung; für zeitlich uneingeschränktes Parken in einer Kurzparkzone)
VwGH 16.04.1997, 96/03/0361
Nach VwGH 29.03.1996, 96/02/0108 ist bei der Prüfung der erforderl Voraussetzungen für die Erteilung einer AusnahmeBew nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den ASt außergewöhnl hart treffenden Gründen zu erteilen. Dabei muss unter Zugrundelegung dieses geforderten „strengen Maßstabes“ die Möglichkeit, in angemessener Entfernung anderer Abstellmöglichkeiten zu benützen, jedenfalls ausgeschöpft werden. Dazu kommt, dass auch die Beförderung durch öff Verkehrsmittel und insb auch durch Taxis in Betracht zu ziehen ist.