§ 5 Abs 1 StVO idF 19. Novelle (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomat, Atemalkoholgehalt über 0,4 mg/l, nachträgliche Blutuntersuchung durch Privatarzt, Gleichwertigkeit, keine)
VwGH 25.04.1997, 96/02/0227
Im BeschwFall wurde der Bf am 28. 10. 1994 nach Lenken eines Fahrzeuges zur Atemalkoholkontrolle aufgefordert und die erste Messung um 12.18 Uhr ergab einen Wert von 0,41 mg/l und die zweite Messung um 12.27 Uhr einen Wert von 0,42 mg/l. Auf Grund einer später am selben Tat erfolgten Blutabnahme, die von einem Arzt, der vom Bf als Privatperson aufgesucht wurde, vorgenommen wurde und in weiterer Folge dem gerichtsmedizin Institut zur Auswertung des Blutalkoholgehaltes zugemittelt wurde, wurde ein Blutalkoholwert von 0,5 Promille, gerechnet auf den Zeitpunkt der Blutabnahme, festgestellt.