§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmebewilligung von Geboten und Verboten)
§ 67 Abs 3 StVO (Bewilligungspflicht, Beförderung von Personen mit Fahrradanhängern)
§ 68 Abs 1 StVO idF vor 19. Novelle (Radwege; mit Fahrrädern mit Anhängern ist Fahrbahn zu benützen)
§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmebewilligung von Geboten und Verboten)
§ 67 Abs 3 StVO (Bewilligungspflicht, Beförderung von Personen mit Fahrradanhängern)
§ 68 Abs 1 StVO idF vor 19. Novelle (Radwege; mit Fahrrädern mit Anhängern ist Fahrbahn zu benützen)