§ 49 Abs 2 ASVG (Beitragsgrundlage; Entgelt; Sonderzahlungen; Zahlung in größeren Zeiträumen)
VwGH 11.02.1997, 97/08/0016
Was den Beschwerdeeinwand anlangt, da mit der Provision auch die Sonderzahlungen abgegolten seien, müsse ein Teil der laufenden Bezüge „als Sonderzahlung abgerechnet“ werden (woraus sich die Bfin offenbar eine Reduktion der Beiträge erwartet), ist zu entgegnen, dass gem § 49 Abs 2 ASVG Sonderzahlungen nur jene Bezüge iSd Abs 1 sind, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Wurden daher die Sonderzahlungen - wie im vorliegenden Fall behauptet - nicht in größeren Zeiträumen gewährt, sondern durch ein höheres laufendes Entgelt abgegolten, so sind dafür nicht Sonderbeiträge iSd § 54 Abs 1 ASVG, sondern allg Beiträge iSd § 51 ASVG zu entrichten. Abw.