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VwGH 11. 2. 1997, 96/08/0303 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1998/809ZfV 1998, 370

§ 46 Abs 1 AlVG (Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld; örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz; gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt)

VwGH 11.02.1997, 96/08/0303

Die bel Beh übersieht, dass es für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle iSd § 46 Abs 1 AlVG (also für die A-Stellung auf Arbeitslosengeld) auf den Wohnsitz oder gewöhnl Aufenthaltsort im Zeitpunkt der A-Stellung ankommt. Der Bf wirft daher der bel Beh jedenfalls insoweit zu Recht vor, dass sie die nach der Aktenlage ohne weiteres mögl Feststellungen über die Dauer der Auslandsaufenthalte des Bf zu Unrecht nicht getroffen hat es ist näml nach den Stampiglien im Reisepass des Bf betreffend die Ein- und Ausreisen in Rumänien (bzw die damit aufgrund der Durchreise durch Ungarn korrespondierenden Stampiglien der ungarischen Grenzpolizei) nicht ausgeschlossen, dass sich dieser im Zeitraum ab A-Stellung (21. 12. 1995) bis 2. 2. 1996 (und danach vom 13. 1. 1996 bis 20. 1. 1996 bzw vom 29. 1. 1996 bis 11. 2. 1996) in Ö aufgehalten hat. Es kann daher aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bf im Zeitpunkt der A-Stellung im örtl Zuständigkeitsbereich der regionalen Geschäftsstelle nicht zumindest einen gewöhnl Aufenthalt hatte. Überdies sagt die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthaltes (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes gem § 16 Abs 1 lit g AlVG führen kann) für sich allein genommen noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentl Wohnsitz bzw seinen gewöhnl Aufenthaltsort hat (vgl VwSlg 11.351/A, und VwGH 12.12.1995, 95/08/0155). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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