§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschulden; schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten; fahrlässige Ungleichbehandlung von Beitragsverpflichtungen und anderen Verbindlichkeiten; keine zumindest anteilige Bedienung der Beitragsverbindlichkeiten aus den tatsächl vorhandenen Mitteln)
VwGH 11.02.1997, 96/08/0264