§ 69 ASVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; exekutiv eingetriebene, aber verjährte Beiträge)
§ 68 ASVG (Verjährung der Beiträge; Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; Verjährung des Rechtes auf festgestellter Beitragsschulden)