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VwGH 18. 3. 1997, 95/08/0021 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 1998/798ZfV 1998, 366

§ 43 Abs 3 WBG (Maßnahmen der Eingliederungshilfe; Unterbringung und Verpflegung; Sicherstellung des gesamten Lebensunterhaltes; Vorschreibung von Kostenbeiträgen; Mitberücksichtigung der Familienbeihilfe)

VwGH 18.03.1997, 95/08/0021

In seinen Erk 9. 6. 1992, B 1129/91, 28. 11. 1994, B 205/94, und 26. 2. 1996, B 1867/94, hat der VfGH aus von ihm näher dargelegten Gründen die Auffassung vertreten, § 43 Abs 3 iVm § 11 Abs 3 WBG werde nur dann verfassungskonform ausgelegt, wenn die in § 43 Abs 3 WBG enthaltene Voraussetzung, es müsse „im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt“ werden, in dem Sinne verstanden werde, dass der Lebensunterhalt des Behinderten über die Unterbringung und Verpflegung hinaus vollends sichergestellt sein müsse. In dem letzten der erwähnten Erk führte der VfGH auch aus, die am 1. 7. 1993 in Kraft getretene Änderung des § 43 Abs 3 letzter Satz WBG ändere an dem gewonnenen Auslegungsergebnis „nichts, zumal bisher der Inhalt und die Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs 3 WBG nF vom VfGH nicht erörtert wurden“. Maßgebend war im Fall dieses Erk des VfGH - wie im vorliegenden Fall - noch die Stammfassung des § 43 Abs 3 letzter Satz WBG.

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