- Tir SHG-Nov LBGl 51/1993 (materielle Derogation; lex posterior; anwendbare Rechtslage; zeitraumbezogene Rechtsanwendung)
VwGH 11.02.1997, 95/08/0013
Die Behauptung materieller Degoration wegen eines „Widerspruches“ zwischen einem älteren und einem neueren G ist mit der weiteren Behauptung, das später erlassene G treffe im Gegensatz zu dem früheren G für den zu beurteilenden Sachverhalt „überhaupt keine Regelung“, so wenig vereinbar wie die Verfahrensrüge, die in dem später erlassenen G vorgesehenen Berechnungsgrundlagen seien in bezug auf diesen Sachverhalt nicht ermittelt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung der Kosten der Sozialhilfe - wie sie sich aus den Regelungen des § 13 TSHG in ihrem Zusammenhang ergibt - eine von der Grundregel des § 2 F-VG 1948 abweichende ges Regelung des Finanzausgleichs auf Landesebene ist, die nach Haushaltsjahren zu erfolgen hat. Es ist daher - entgegen der BeschwAuffassung - von der Beh nicht das im Zeitpunkt ihrer E geltende Recht, sondern jene Rechtslage anzuwenden, die für den betreffenden Abrechnungszeitraum (hier das Haushaltsjahr 1993) gilt bzw gegolten hat (vgl zur zeitraumbezogenen Rechtsanwendung ua VwSlg 9315/A). Die mit LGBl 1994/21 in Kraft gesetzte Fassung des § 13 Abs 4 Tir SHG enthielt nur für die Haushaltsjahre 1994 und 1995 neue Vorschriften über die Ermittlung der für die Aufteilung der Kosten der Sozialhilfe maßgeblichen Finanzkraft der einzelnen Gden. Gilt die Neuregelung, soweit Änderungen vorgenommen wurden, ausdrückl nur für die Haushaltsjahre 1994 und 1995, so wurde der bis dahin geltenden Regelung durch das Inkrafttreten der neuen Regelung - die keine ausdrückl Aufhebung der vorangegangenen enthielt - in bezug auf das Haushaltsjahr 1993 betreffenden B keinen VerfMangel begründen kann, versteht sich bei dieser Rechtslage von selbst. Abw.