§ 2 Abs 1 HVG (Dienstbeschädigung; der Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse, keine, Treppensteigen in Einkaufszentrum)
VwGH 10.04.1997, 95/09/0133
1. Nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung ist als ein solche zu werten, die der Wehrpflichtige bzw der nach dem HVG geschützte Personenkreis „infolge des Präsenzdienstes“ erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung entschädigt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentüml Verhältnisse ursächl zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Beh zu prüfen.