§ 39 Abs 1 Wr KAG 1958 (Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren; Zahlungspflicht des Patienten bei Ablehnung der Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger, keine Änderung durch Nov LGBl 1987/3)
VwGH 21.01.1997, 94/11/0090
An dieser Zahlungspflicht des Patienten im Verhältnis zur Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers bewirkte die Nov LBGl 1987/3 keine Änderung. (Die Änderung betrifft allein das Rechtsverhältnis zw Patient, Rechtsträger der Anstalt und anderen Personen, die kraft G für den Patienten ersatzpflichtig sind, insb nach schadenersatz- und unterhaltsrechtl Best.) Es ist als eine Klarstellung iSd bish Rsp zu verstehen, wenn im letzten Satz des § 39 Abs 1 Wr KAG 1958 idF LGBl 1987/3 bzw § 52 Abs 1 Wr KAG 1987 nunmehr die Formulierung „Ersatz leistet“ anstatt „Ersatz zu leisten hat“ verwendet wird.