§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kfz, Lenkerauskunft, „Zulassungsbesitzer“ bezogen auf Zeitpunkt, auf den sich Anfrage bezieht)
VwGH 25.04.1997, 97/02/0117
Als „Zulassungsbesitzer“ iSd § 103 Abs 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die beh Anfrage bezog. Dass die Pflicht des Zulassungsbesitzers durch eine Änderung der Zulassung in Hinsicht auf die Person nicht erlöschen kann, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in einem Falle, wo etwa die Zulassung eines Kfz durch Abmeldung bei der Beh erlischt und auch keine neue Zulassung erfolgt, die Ausforschung eines Lenkers im Wege des § 103 Abs 2 KFG nicht mehr mögl wäre. Da sich die Anfrage auf einen Zeitpunkt bezog, zu welchem der Bf noch Zulassungsbesitzer war, war es auch nicht erforderl, darin noch näher zum Ausdruck zu bringen, dass der Bf als „ehemaliger“ Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung aufgefordert werde.