§ 82 Abs 4 erster Halbsatz KFG (Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, Führen eines Unterscheidungszeichens des Heimatstaates; auch bei „Integration“ im nationalen Kennzeichen)
VwGH 30.05.1997, 97/02/0048
Der Bf bringt vor, § 82 Abs 4 erster Halbsatz KFG sei auch Genüge getan, wenn das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates - wie hier hinsichtl der BRD - im ausländ Kennzeichen „selbst integriert“ sei.