§ 4 Abs 2 KFG (Bau und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhänger, durch sachgemäßen Betrieb Entstehen keiner Gefahren oder Beschädigungen oder Verschmutzungen)
§ 4 Abs 2 KFG (Bau und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhänger, durch sachgemäßen Betrieb Entstehen keiner Gefahren oder Beschädigungen oder Verschmutzungen)