§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kfz, Lenkerauskunft, Verwaltungsübertretung, Tatort, Sitz der anfragenden Behörde)
VwGH 25.04.1997, 95/02/0547
Nach VwGH verstSen v 31.01.1996, 93/03/0156 iZm einer VerwÜbertretung gem § 103 Abs 2 KFG ist Erfüllungsort der sich aus dieser Best ergebenden öff-rechtl Verpflichtung des Bf jener Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Beh, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.