§ 14 Abs 2 GewO 1994 (allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Gleichstellung, Voraussetzungen, sonstige öffentliche Interessen; auch Interessen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verteidigung der Rechtsordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit; der Verwaltungsübertretungen iZm Gewerbeausübung sowie Straftat gegen Leib und Leben innerhalb kurzer Zeit)
VwGH 27.05.1997, 97/04/0087