§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung; übergangener Nachbar, „rechtskräftige Entscheidung der Angelegenheit“, kein weiteres Rechtsmittel mehr offen)
VwGH H 97/04/0012, 22.04.1997, 97/04/0011
Im BeschwFall erhob die Bfin weder im Zuge des erstbeh Verf noch während der Zustellung des erstbeh GenehmigungsB dem Genehmigungswerber und dem Arbeitsinspektorat zustehenden Berufungsfrist Einwendungen. Nach dem diesbezügl eindeutigen § 356 Abs 3 GewO 1994 erwarb sie daher bis zu diesem Zeitpunkt als Nachbar keine Parteistellung. Daran vermag der Umstand, dass sie in Verletzung der Vorschrift des § 356 Abs 1 letzter Satz leg cit zur mündl AugenscheinsVerh erster Inst nicht persönl geladen wurde, nichts zu ändern. Nach VwGH 28.01.1997, 96/04/0240, vermag die Erhebung von Einwendungen nach Ablauf der im § 356 Abs 3 leg cit genannten Frist die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft oder die Fristversäumung durch einen VerfVerstoß seitens der Beh bewirkt wurde.