§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Nachbarn; Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte, Erfordernis der möglichen persönlichen Gefährdung oder Belästigung, keine bei entsprechendem Aufenthalt; Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen, keine; Parteistellung kraft „Mieterschutz“, keine, „Einrichtungen“ mit typischerweise bloß vorübergehendem Aufenthalt)
§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Parteistellung, Nachbarn)