§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Nachbarn, Begriff, bloße Möglichkeit der Gefährdung oder Belästigung; Betriebsanlage mit Lärm- und Abgasemissionen durch LKW-Fahrten)
VwGH 22.04.1997, 96/04/0252
Aus dem Wortlaut des § 75 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich, dass die Nachbareigenschaft schon dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betr Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingl Rechte gefährdet werden könnte.