§ 21 Abs 2 KesselG (Kesselprüfstellen, erforderliches Personal, Anforderungen; technischer Leiter, Mindestmaß an Anwesenheit in Prüfstelle und Einsatzorten; keine bei Verfügbarkeit nur an Samstagen, Sonntagen und Urlaubstagen sowie bei telefonischer Erreichbarkeit)
VwGH 28.01.1997, 96/04/0227