§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung, kein hinreichender Interessensschutz; Imbissstube, Betriebszeitvorschreibung)
§ 359b Abs 1, 2 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, vereinfachtes Verfahren, bescheidmäßige Feststellung der Beschaffenheit der Anlage, Voraussetzungen; Imbissstube, konsensmäßige Betreibung nur zwischen 7.00 und 22.00 Uhr; erforderliche neue Beschränkung der Betriebszeit, keine)