§ 152 Abs 6 GewO 1994 (Sperrstunde und Aufsperrstunde, Nachbarn, Belästigung durch Verhalten von Gästen vor Betriebsanlage, Vorschreibung einer früheren Sperrstunde)
VwGH 22.04.1997, 96/04/0146
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 152 Abs 6 GewO 1994 ergibt, ist ua Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorverlegung einer Sperrstunde, dass die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde. Wie sich aus der (insofern irrigen) Wiedergabe der Best des § 152 Abs 6 GewO 1994 im angef B ergibt, ging die bel Beh davon aus, entscheidend sei das Verhalten von Gästen „von“ der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes.